ADG § 6. Verweisungen, BGBl. I Nr. 102/2009, gültig ab 09.09.2009
§ 6. Verweisungen
Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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