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Abkommen über soziale Sicherheit ANHANG V (Artikel 9 Absätze 2 und 3) Bestimmungen, die auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden , BGBl. III Nr. 67/2002, gültig ab 01.03.1977

ANHÄNGE zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit

ANHANG V (Artikel 9 Absätze 2 und 3) Bestimmungen, die auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden

I — Artikel 9 Absatz 2

Österreich – Italien

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Österreich – Luxemburg

Österreich – Türkei

Belgien – Portugal

Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll hiezu vom .

Zypern – Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Bundesrepublik Deutschland – Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Änderungsabkommens vom .

Bundesrepublik Deutschland – Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Vorläufigen Abkommens vom , mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8.

Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich

Frankreich – Portugal

Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom in der Fassung der Vereinbarungen vom und .

Allgemeines Protokoll vom und Zusatzprotokoll vom .

Irland – Vereinigtes Königreich

Italien – Spanien

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Italien – Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Luxemburg – Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit vom mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und besonderes Protokoll vom in der Fassung der Vereinbarungen vom und .

Malta – Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Niederlande – Portugal

Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom .

Niederlande – Türkei

Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom in der Fassung des Abkommens vom .

Niederlande – Vereinigtes Königreich

Norwegen – Portugal

Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll vom .

Portugal – Schweden

Abkommen über Soziale Sicherheit vom .

Portugal – Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom .

Portugal – Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit vom und Protokoll über ärztliche Betreuung vom mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1.

II – Artikel 9 Absatz 3

Keine.

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