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Abkommen über soziale Sicherheit ANHANG II (Artikel 3 Absatz 1) Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht, BGBl. III Nr. 15/2013, gültig ab 01.03.1977

ANHÄNGE zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit

ANHANG II (Artikel 3 Absatz 1) Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht

Soweit die in diesem Anhang angeführten Gesetze zusammengefaßt, geändert, ergänzt oder in Kraft gesetzt werden, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung als von diesem Anhang erfaßt.

Österreich

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter;

c) die Pensionsversicherung der Angestellten;

d) die knappschaftliche Pension Versicherung;

e) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

f) die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

g) die Notarversicherung;

h) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

i) die Arbeitslosenversicherung;

k) die Familienbeihilfen.

Belgien

Rechtsvorschriften über

a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod):

i) Systeme für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Angehörige des öffentlichen Dienstes);

ii) System für Seeleute der Handelsmarine;

iii) System für selbständig Erwerbstätige;

b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen:

i) System für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Seeleute der Handelsmarine);

ii) System für selbständig Erwerbstätige;

c) die Entschädigung von Arbeitsunfällen:

i) System für Arbeitnehmer im allgemeinen;

ii) System für Seeleute;

d) die Entschädigung von Berufskrankheiten;

e) das System zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen;

f) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und die Familienleistungen für selbständig Erwerbstätige mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.

Zypern

Rechtsvorschriften über

Sozialversicherung (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Invalidität, Witwen, Waisen, Alter und Tod, Geldleistungen und freie Heilbehandlung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).

Dänemark

Rechtsvorschriften über

a) den staatlichen Gesundheitsdienst, Anstaltspflege und Betreuung bei Mutterschaft (ärztliche Betreuung);

b) tägliche Geldleistungen bei Krankheit und Geburt;

c) Rehabilitation;

d) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

e) Familienbeihilfen;

f) die Arbeitslosenversicherung;

g) die staatliche Alterspension;

h) die Invaliditätspension;

i) die Witwenpension;

j) die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP).

Frankreich

a) Rechtsvorschriften über die Organisation der Sozialen Sicherheit;

b) Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Berufen;

c) Rechtsvorschriften über die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

d) Rechtsvorschriften über die Versicherung von Unfällen im Privatbereich, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;

e) Rechtsvorschriften über Familienleistungen;

f) Rechtsvorschriften übet Sondersysteme der Sozialen Sicherheit:

Tätigkeiten, die die Versicherung im System der Seeleute zur Folge haben,

Bergwerksbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe,

Französische nationale Eisenbahngesellschaft,

Eisenbahnen von zweitrangiger allgemeiner und von örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen,

selbständige Behörde der Pariser Transportbetriebe,

Betriebe für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Strom und Gas,

allgemeine Gesellschaft für Wasserwirtschaft;

Bank von Frankreich, Boden-Kreditanstalt von Frankreich,

Oper, Opéra Comique und Comédie Française,

Notariate und gleichgestellte Einrichtungen;

g) Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit, Invalidität und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Betrieben;

h) die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Altersbeihilfe und über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben (Rechtsvorschriften über das von der Staatlichen Kasse der französischen Rechtsanwälte durchgeführte System) und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;

i) Beihilfe für alte Arbeitnehmer, Beihilfe für Mütter und lebenslange Hilfe;

j) die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer;

k) Sonderbeihilfe;

1) die zusätzliche Beihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds;

m) Leistungen bei Arbeitslosigkeit (der Fürsorge, der Arbeitslosenversicherung der ASSEDIC, Ergänzungsleistung).

Bundesrepublik Deutschland

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);

b) den Schütz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat;

c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker;

d) die Rentenversicherung der Angestellten;

e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und die Altershilfe für Landwirte;

f) die Unfallversicherung;

g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;

h) das Kindergeld.

Island

Gesetz Nr. 40 vom über Soziale Sicherheit.

Gesetz Nr. 86 vom über die Pensionsversicherung der Hebammen.

Gesetz Nr. 65 vom über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.

Gesetz Nr. 78 vom über die Pensionsversicherung der Hochseefischer und der Seeleute der Handelsmarine.

Gesetz Nr. 29 vom über Arbeitslosenversicherung.

Irland

Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Invalidität) und bei Mutterschaft sowie das Sterbegeld;

b) die Ruhestands-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen;

c) die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge;

d) die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

e) die Familienbeihilfen.

f) die Gesundheitsdienste.

Italien

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);

b) die Tuberkulosenversicherung;

c) den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die von den Sozialversicherungsträgern gewährt werden;

d) die Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung;

e) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

f) die Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit;

g) die Familienbeihilfen;

h) die Sondersysteme der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sie Risiken oder Leistungen betreffen, die unter die oben bezeichneten Rechtsvorschriften fallen.

Luxemburg

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod):

System der Arbeiter, System der Beamten und Angestellten, System der freien Berufe und System für die Landwirtschaft;

b) die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod):

System der Arbeiter, System der Privatangestellten (einschließlich der selbständig erwerbstätigen Geistesarbeiter), System der Handwerker, System der Kaufleute und Industriellen und System für die Landwirtschaft;

c) die zusätzliche Pensionsversicherung für Bergarbeiter und Metallarbeiter, für technische Angestellte in Bergwerksbetrieben unter Tage und für Berufskraftfahrer;

d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

f) die Familienbeihilfen mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen.

Malta

Gesetz über die nationale Versicherung, 1956 (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).

Niederlande

Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;

b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

c) die Leistungen bei Alter;

d) die Leistungen an Hinterbliebene;

e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

f) die Familienbeihilfen.

g. Krankenversicherungszulage.

Krankenversicherungszuschläge werden hier zu Rechtsvorschriften und Systemen, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, hinzugefügt, sie werden also exportiert.

Norwegen

Gesetz vom über die Koordinierung und Integrierung der Pensionen und Versicherungsleistungen.

Gesetz vom über die nationale Versicherung (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod).

Gesetz vom über die Beschäftigung, Kapitel V.

Gesetz vom über die Pensionsversicherung der Seeleute.

Gesetz vom über die Pensionsversicherung der Forstarbeiter.

Gesetz vom über die Pensionsversicherung der Apotheker.

Gesetz vom über die Pensionsversicherung der Fischer.

Gesetz vom über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.

Gesetz vom über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Gesetz vom über die Familienbeihilfen.

Gesetz vom über die besonderen Ergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.

Gesetz vom über die Ausgleichsergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.

Schweden

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;

b) die Grundpension;

c) die Versicherung für Zusatzpension;

d) die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

e) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung;

f) die allgemeinen Familienbeihilfen.

Schweiz

Rechtsvorschriften des Bundes über

a) die Krankenversicherung, einschließlich der Tuberkuloseversicherung und der Leistungen bei Mutterschaft;

b) die Invalidenversicherung;

c) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

d) die staatliche obligatorische Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;

e) die Arbeitslosenversicherung;

f) die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.

Spanien

Rechtsvorschriften über

a) das Allgemeine System der Sozialen Sicherheit betreffend die folgenden Zweige:

1. Krankheit, Mutterschaft;

2. Alter;

3. Invalidität;

4. Tod und Hinterbliebene;

5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

6. Familienbeihilfen;

7. Arbeitslosigkeit;

b) die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit hinsichtlich der angeführten Zweige;

c) die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit

Türkei

Rechtsvorschriften über

a) die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

b) die Sozialversicherungen der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod).

Vereinigtes Königreich

Rechtsvorschriften über

a) den nationalen Gesundheitsdienst;

b) die nationale Versicherung (Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft sowie für Witwen und Waisen, bei Alter und bei Tod);

c) die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

d) die Familienbeihilfen;

e) die Insel-Versicherung (Jersey);

f) die Sozialversicherung (Guernsey).

Griechenland

Rechtsvorschriften über

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;

b) Leistungen bei Invalidität;

c) Alterspensionen;

d) Beihilfen für Hinterbliebene;

e) Sterbegelder;

f) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

g) Familienbeihilfen;

h) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Portugal

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (einschließlich des Sondersystems für Tuberkulose);

b) die Mutterschaftsversicherung;

c) die Pensionsversicherung (Invalidität und Alter);

d) die Versicherung bei Tod (Sterbegelder und Hinterbliebenenpensionen);

e) die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

f) die Arbeitslosenversicherung;

g) die Familienbeihilfen;

h) die besonderen Sozialversicherungssysteme für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sich diese auf die von den genannten Rechtsvorschriften erfaßten Versicherungsfälle und Leistungen beziehen (insbesondere Erwerbstätige in der Landwirtschaft und selbständig Erwerbstätige).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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