ANHÄNGE zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit
ANHANG VI (Artikel 11 Absatz 3) Leistungen, für die Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gilt
Österreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung.
Belgien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
die nach den vor dem geltenden Rechtsvorschriften gewährten Alters- und Hinterbliebenenpensionen aus den Systemen für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Teils, der den Jahren vor 1945 entspricht, soweit auf diese keine tatsächlichen Versicherungszeiten entfallen.
Dänemark
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Invaliditätsleistungen nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219 vom über Invaliditätspensionen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Pensionszulagen nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 219 vom über Invaliditätspensionen, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 218 vom über Alterspensionen und Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 70 vom über Witwenpensionen und Witwenunterstützung in der Passung des Gesetzes Nr. 194 vom .
Frankreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Sonderbeihilfe.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die zusätzliche Beihilfe aus dem „Fonds national de solidarité“ (Nationaler Solidaritätsfonds).
Island
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die zusätzliche Alters- oder Invaliditätspension nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 40 vom über Soziale Sicherheit.
Irland
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters-, Witwen- und Waisenpensionen sowie die Beihilfen für verlassene Ehefrauen.
Luxemburg
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Niederlande
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Leistungen nach dem Gesetz vom über die Invaliditätsversicherung für junge Behinderte.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
– mit Wirksamkeit vom : Leistungen nach dem Gesetz über Zusatzleistungen vom .
Norwegen
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Grundleistung und die Unterstützungsbeihilfe nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe für Hinterbliebene nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe und die Übergangsbeihilfe für ledige Mütter nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Invaliditätsbeihilfen, soweit sie nicht als Zulagen zur Pension gewährt werden;
die allgemeinen Zulagen zu den Basispensionen;
die Witwenpensionen für Frauen, deren Ehemann vor dem verstorben ist.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Pflegebeihilfe für Personen, die für behinderte Kinder zu sorgen haben;
die einkommensbezogenen Zulagen zu den Basispensionen.
Schweiz
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
die Hilflosenentschädigungen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die ordentlichen Invalidenrenten für Invalide, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 vom Hundert beträgt.
Italien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Pension für Zivilbehinderte, Blinde und Taubstumme.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Sozialpension.
Spanien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Geldleistungen nach dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April, LISMI).
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Invaliditätspensionen, Alterspensionen und Familienbeihilfen nach Artikel 144 bis 149, 167 bis 170 und 182 bis 190 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit vom .
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden nach dem Königlichen Erlaß Nr. 2620/1981 vom (geändert durch das Gesetz 28/1992 vom 24. November).
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