TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 80
(1) Die Anwendung dieses Abkommens wird durch eine Zusatzvereinbarung geregelt, die für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung aufliegt.
(2) Die Vertragsstaaten oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt, deren zuständige Behörden treffen die weiteren für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
(3) Jeder Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen ratifiziert oder annimmt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren oder anzunehmen oder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Annahme spätestens bei Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung oder Annahme des Abkommens zu unterzeichnen.
(4) Jeder Staat, der diesem Abkommen beitritt, hat gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beizutreten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der dieses Abkommen kündigt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu kündigen.
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