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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 8, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.

(2) Die Gewährung von nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, deren Betrag unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten ist, kann davon abhängig gemacht werden, daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraumes, der nicht überschreiten darf

a) sechs Monate unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Mutterschaft und bei Arbeitslosigkeit,

b) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tode bei Beantragung von Leistungen an Hinterbliebene,

c) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Beantragung verlangt werden kann.

(3) Erfüllt eine Person zwar nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, galten aber für sie oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen die Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates während mindestens eines Jahres, so werden dieser Person oder den Hinterbliebenen, unbeschadet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar

a) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von. der Person oder vom Verstorbenen von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben,

b) bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von der Person nach diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.

(4) Anhang IV bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für welche Absatz 2 oder Absatz 3 gilt.

(5) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.

(6) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Mitwirkung der Beteiligten an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.

(7) Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur Weiterversicherung von nicht im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates wohnenden Personen oder für Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn sie in Anhang VII bezeichnet sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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