TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen mit den dazugehörigen Zusatzprotokollen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten außer Kraft.
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