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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 75, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

(1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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