TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten für den jeweiligen Vertragsstaat.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten werden bei der Feststellung der durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche berücksichtigt.
(3) Dieses Abkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für vor dem Inkrafttreten eingetretene Fälle.
(4) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen des Wohnortes im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht gewährt oder zum Ruhen gebracht worden sind, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an gewährt oder wiedergewährt, soweit die Ansprüche nicht abgefunden worden sind.
(5) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden vor Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Pensionen und Renten unter Berücksichtigung dieses Abkommens neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der bisherigen Ansprüche führen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so gelten die Ansprüche nach diesem Abkommen als vom Inkrafttreten an erworben, ohne daß dem Berechtigten Rechtsvorschriften über Ausschluß oder Verjährung entgegengehalten werden dürfen.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so stehen nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates erst vom Tag der Antragstellung an zu.
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