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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 7, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen.

(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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