TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung.
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