TITEL IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 67
(1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
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