Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 65, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 65

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.

(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

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