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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 62, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 6 Familienleistungen

Abschnitt 2 Familienleistungen

Artikel 62

Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.

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