TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 6 Familienleistungen
Abschnitt 2 Familienleistungen
Artikel 62
Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
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