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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 57, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 6 Familienleistungen

Artikel 57

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.

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