TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 6 Familienleistungen
Artikel 57
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
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