Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 54, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 5 Arbeitslosigkeit

Artikel 54

Ist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann dieser Träger in den Fällen des Artikels 52 und des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii die Zeit berücksichtigen, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches Leistungen gewährt hat.

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