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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 48, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 48

(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.

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