TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 41
Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76479