Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 39, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977
TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 39
Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
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