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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 39, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 39

Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.

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