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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 37, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 2 Sonderbestimmungen betreffend Invalidität

Artikel 37

(1) Leistungen bei Invalidität werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten, nach denen sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 28 bis 34 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Hat der Empfänger von Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Alter nach Artikel 33, so gewähren die zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichteten Träger ihre Leistungen weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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