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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 36, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 2 Sonderbestimmungen betreffend Invalidität

Artikel 36

(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.

(2) Leistungen, die entzogen worden und, weil es der Zustand der in Betracht kommenden Person rechtfertigt, wieder zu gewähren sind, werden nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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