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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 32, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32

(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen bei Alter zu gewähren.

(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat, nach Artikel 29 berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden. Wären sie danach von mehreren Trägern zu berücksichtigen, so werden sie vom Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, dessen Rechtsvorschriften für die Person zuletzt galten.

(3) Der Träger nach Absatz 1 überweist dem in Absatz 2 bezeichneten Träger zum Ausgleich einen Pauschalbetrag in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der Teilleistung, die der zweite Träger nach Artikel 29 für die Zeiten zu zahlen hat, die nach den für den ersten Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten können für die Verrechnung der auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen Abweichendes vereinbaren.

(4) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nach Artikel 29 gewährt.

(5) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 und des Artikels 31 Absatz 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 31 Absätze 1 und 2 nach Artikel 29 gewährt.

(6) Die Anwendung der Absätze 1 bis 5 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab und ist auf die Fälle begrenzt, in denen für die in Betracht kommenden Personen nur die Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten galten.

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