TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 30
(1) Der Betrag nach Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:
a) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach einem durchschnittlichen Verdienst, Beitrag, Steigerungsbetrag oder nach dem Verhältnis berechnet, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Durchschnitts- oder Verhältniszahlen auf Grund der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten oder des von der Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes fest;
b) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen vom zuständigen Träger auf Grund des Betrages der Verdienste, der Beiträge oder Steigerungsbeträge berechnet, so werden die Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge festgestellt, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind;
c) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger Leistungen nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so werden Verdienste oder Beiträge für nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten in Höhe der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge oder des Durchschnittes der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten berücksichtigt;
d) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für bestimmte Zeiten nach dem Verdienst und für andere Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten die nach Buchstabe b oder Buchstabe c festgestellten Verdienste oder Beträge; werden die Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so entspricht der vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigende Verdienst dem Verdienst, der dem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag entspräche.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für Leistungen gelten auch für Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates nach Absatz 1 für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Betrag der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
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