TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
(1) Anhang II bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezieht.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76479