Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 28, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 28

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.

(3) Galten für eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hinsichtlich desselben Falles gleichzeitig ein auf Beiträgen beruhendes und ein nicht auf Beiträgen beruhendes System, so berücksichtigen die Träger der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Absatzes 1 oder Absatzes 2 die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte längste Versicherungs- oder Wohnzeit.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die für den Erwerb und die Feststellung des Leistungsanspruches keine Mindestversicherungs- oder Mindestbeschäftigungsdauer verlangen, die Gewährung der Leistungen davon ab, daß für die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen diese Rechtsvorschriften bei Eintritt des Falles galten, so wird diese Bedingung als erfüllt betrachtet, wenn damals für diese Person oder den Verstorbenen die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten.

(6) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates.

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