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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 27, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten.

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