Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 20, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 1 Krankheit und Mutterschaft

Artikel 20

(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,

a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert,

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnende Familienangehörige.

(3) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet. Dies gilt in bezug auf Sachleistungen auch für ihre Familienangehörigen, wenn zwischen den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, wenn der zuständige Träger vorher zugestimmt hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle.

(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen, mit Ausnahme der Grenzgänger und deren Familienangehörigen, erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Aufenthaltsnahme Leistungen erhalten haben.

(5) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.

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