Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 12, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
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