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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 12, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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