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Abkommen über soziale Sicherheit Artikel 11, BGBl. Nr. 428/1977, gültig ab 01.03.1977

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.

(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 1 und 2 werden die in Anhang IV bezeichneten Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe b berechnet, wenn der Leistungsempfänger im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Leistungen, soweit diese in Anhang VI bezeichnet werden:

a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können;

b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;

c) Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen;

d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.

(4) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.

(5) Hängt die Beitragserstattung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, als diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates der Pflichtversicherung unterliegt.

(6) Die Vertragsstaaten regeln durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen die Zahlung der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen an im Gebiet eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat ist, wohnende Personen, für die dieses Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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