II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 9.
(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.
(2) Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3) Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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