V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 90.
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. 1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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