AbgEO § 90., BGBl. Nr. 104/1949, gültig ab 29.05.1949

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 90.

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.

(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. 1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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