V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 89.
(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. die nach dem eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere
a) die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 161;
b) die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom , Deutsches R.G.Bl. I
S. 1205, und durch die Verordnungen vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 755, vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 387, und vom , Deutsches R.G.Bl. I
S. 385, geänderten Fassung;
c) die Beitreibungsordnung vom , Reichsministerialblatt S. 595.
d) die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom , Reichsministerialblatt S. 696.
2. die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.
(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1), Z 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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