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AbgEO § 88., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 88.

Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76476

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