III. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen
III. TEIL Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 86.
(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1)) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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