AbgEO § 86., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

III. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen

III. TEIL Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 86.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.

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