AbgEO § 85., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

III. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen

II. TEIL Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 85.

(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde (Abs. (1)) nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt (die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. 1)) sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76476