III. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen
I. TEIL Allgemeine Grundsätze
§ 84. Allgemeine Grundsätze.
Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
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