AbgEO § 82., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 82.
Die näheren Bestimmungen zu den §§ 80 und 81 werden durch Verordnung getroffen.
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