AbgEO § 82., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung

II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 82.

Die näheren Bestimmungen zu den § 80 und 81 werden durch Verordnung getroffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76476