AbgEO § 81., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 81.
Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3), Anwendung.
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