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AbgEO § 81., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung

II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 81.

Wurde gemäß § 76 eine an den Vollstrecker herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet, so findet § 79, Abs. (2) und (3), Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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