AbgEO § 81., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 81.
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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