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AbgEO § 77. Ausschluß von Rechtsmitteln., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

IV. Abschnitt Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 77. Ausschluß von Rechtsmitteln.

(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5));

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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