AbgEO § 75. Pfändung, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

IV. Abschnitt Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

§ 75. Pfändung

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der § 65 bis 67.

(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der § 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

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