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AbgEO § 72., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

III. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

§ 72.

(1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80, Abs. (6), in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 a.b.G.B.).

(2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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