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AbgEO § 59. Pfändungsschutz in Ausnahmefällen. , BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

III. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

§ 59. Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht

a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

geboten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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