AbgEO § 57. Pfändungsschutz für
Arbeitseinkommen., BGBl. Nr. 457/1992, gültig von 01.01.1963 bis 29.02.1992
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
III. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen
§ 57. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
Das Arbeitseinkommen unterliegt im gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen ist.
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