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AbgEO § 57. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen., BGBl. Nr. 457/1992, gültig von 01.01.1963 bis 29.02.1992

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

III. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

§ 57. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

Das Arbeitseinkommen unterliegt im gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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