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AbgEO § 54. Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge., BGBl. Nr. 53/1963, gültig von 01.01.1963 bis 29.02.1992

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

III. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

§ 54. Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.

Die für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind

1. Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;

2. Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;

3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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