II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 51c. Nicht abgeholte Gegenstände
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet
mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten
säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis
4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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