II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 51. Verwendung des Verkaufserlöses
(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
(3) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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