AbgEO § 50., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.12.2005

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 50.

(1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Finanzamt kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.

(4) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

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