AbgEO § 4. Exekutionstitel., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Exekutionstitel.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
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