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AbgEO § 49., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 49.

Über den Versteigerungstermin ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes des Termines, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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